Der von den Finanzämtern möglicherweise akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen.
Hintergrund sind häufig steuerliche Gründe: Durch derartige Geschäfte sollen offenbar Verluste geltend gemacht werden, die mit Gewinnen zu verrechnen sind. Häufig geschieht dies gerade zum Jahresende. Teilweise erklären die Anleger auch, ein solches Geschäft sei ihnen sinnvoll erschienen, da sie trotz Kursverlusten grundsätzlich an das jeweilige Investment geglaubt und es deswegen hätten behalten wollen.
Bei einem sogenannten "Wash-Trade", auch bekannt als "In-sich-Geschäft", steht die gleiche Person sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite der Transaktion. Es kommt bei dem Wertpapiergeschäft zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers. Typischerweise werden fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier an derselben Börse aufgegeben. Diese Orders können dann – insbesondere bei identischen Limiten – gegeneinander ausgeführt werden. Dies kann über das gleiche Depot oder über zwei unterschiedliche Depots erfolgen.
Bei einem "Pre-Arranged Trade" sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgen Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über das Depot von Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden abgewickelt werden.
"Wash-Trades" und "Pre-Arranged Trades“ sind nach der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) grundsätzlich verboten und können strafrechtlich verfolgt werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen für Marktmanipulationen bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen bis zu 4 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar.
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