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Unsere BLZ & BIC
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Überblick

Kontopfändung

Wer hohe Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotzdem bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein "Pfändungsschutzkonto" bzw. P-Konto umwandeln.

Grundsätzlich gibt es zwei Handlungsmöglichkeiten:

  1. Pfändung bezahlen
    Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.
  2. Pfändungsschutzkonto
    Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht werden.  
Pfändung bezahlen

Pfändung bezahlen

Bezahlvorgang

Sofern Ihr Konto ausreichendes Guthaben aufweist, können Sie den Auftrag in Teilen oder vollständig bezahlen.  

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Pfändungsschutzkonto

Umwandlung Ihres besehenden Girokontos in den Pfändungsschutzkonto.

Hinweise:

  • Mit einem P-Konto erhält der Kontoinhaber automatisch einen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages
  • Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.402,28 Euro (gerundet 1.410,00 Euro). Mehr Informationen zu Pfändungsfreigrenzen finden Sie beim Bundesministerium der Justiz
  • Der Grundfreibetrag wird automatisch gemäß der aktuellen Pfändungstabelle eingestellt. Sollten Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen), müssen Sie Ihrer Sparkasse die entsprechenden Nachweise hierfür erbringen. Dazu benötigt man in der Regel eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Arbeitsagentur oder von der Schuldnerberatung
  • Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich
  • Wenn es sich bei Ihrem gepfändeten Girokonto um ein Gemeinschaftskonto bei der Kreissparkasse handelt, empfehlen wir Ihnen sich an Ihre Sparkasse vor Ort bzw. Ihrem Kundenberater zu wenden
  • Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch
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